Justizministerium: Entwurf Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat mit Stand vom 28.07.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) veröffentlicht. Diese Änderungen sind aufgrund von EU-Normen teilweise verpflichtend.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat mit Stand vom 28.07.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) veröffentlicht. Diese Änderungen sind aufgrund von EU-Normen teilweise verpflichtend. <--break->

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die möglichen Änderungen durch das Gesetz.

Entwurf BilRUG: Die Anpassung in der Übersicht

Anpassung der Größenklassen und damit eine Erhöhung der Schwellenwerte für die Prüfungspflicht bis zu dem in der EU-Richtlinie erlaubten Höchstbetrag (§ 267 HGB-E):

  • Mittelgroße Gesellschaft: mehr als 6.000.000 EUR Bilanzsumme (bisher 4.840.000 EUR); mehr als 12.000.000 EUR Umsatz (bisher 9.680.000 EUR); dadurch dürften mehr als 7.000 bisher mittelgroße Gesellschaften zukünftig als klein einzustufen sein und aus der Prüfungspflicht herausfallen
  • Große Gesellschaft: 20.000.000 E UR (19.250.000 EUR) Bilanzsumme, 40.000.000 EUR (38.500.000 EUR) Umsatz
  • Außerdem erfolgt eine Anpassung der Schwellenwerte zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§ 293 HGB-E)
  • Die neuen Größenklassen wären gemäß Abs.2 des BilRuG-Artikels des EGHGB bereits auf den Jahresabschluss zum 31.12.2014 anzuwenden.

Die weiteren Änderungen würden im Regelfall erstmals auf den Jahresabschluss zum 31.12.2016 Anwendung finden. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über weitere mögliche Änderungen. 

Die geplante Neugliederungder GuV gemäß § 275 HGB-E, z. B. im Gesamtkostenverfahren:

  • Ergebnis der Gewöhnlichkeit entfällt.
  • Außerordentliche Erträge/Aufwendungen und außerordentliches Ergebnis entfallen (die Angabe erfolgt zukünftig im Anhang (§ 284 II Nr.30 HGB-E).
  • Zwischen den Posten Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie sonstige Steuern ist ein Posten „Ergebnis nach Steuern“ zu zeigen.

Weitere geplante Änderungen:

  • Einführung einer fiktiven Nutzungsdauer für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögen sowie von derivativen Geschäfts- bzw. Firmenwerten (§ 253 III HGB-E): Kann die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht bestimmt werden, ist von einer Nutzungsdauer von fünf bis zehn Jahren auszugehen.
  • Vermerk zu Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 264c I HGB-E): Die Angabe im Anhang soll zukünftig entfallen, damit wird der Davon-Posten zum Normalfall; dies gilt wohl ebenfalls für die GmbH (§ 42 III GmbHG-E)
  • Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a III HGB-E): Von den Vergünstigungen ausgeschlossen werden zukünftig bestimmte Beteiligungsgesellschaften.
  • Einführung besonderer Berichtspflichten für Unternehmen des Rohstoffsektors (§§ 341q ff. HGB-E), betrifft ca. 110 Unternehmen. 


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