BMF konkretisiert E-Bilanz bei Körperschaften

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Regelungen zu den Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften nach §5b EStG konkretisiert.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF)hat die Regelungen zu den Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften nach §5b EStG konkretisiert. Danach gelten bei steuerbefreiten Körperschaften für dieE-Bilanz andere Fristen und Befreiungen:

Ganz oder teilweise steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen müssen ihren Jahresabschluss erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, per Datenfernübertragung und Taxonomiegliederung übermitteln. In der Übergangphase davor kann eine Einreichung in Papierform ohne Taxonomie-Gliederung erfolgen.

 

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftssteuer befreit sind, müssen keine E-Bilanz übermitteln. Das gilt insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen, die keine der Körperschaftssteuer unterliegenden Geschäftsbetriebe unterhalten und ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

Lesen Sie für weitere Informationen das Schreiben des BMF zu denÜbermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften und die Übersicht zu den Übermittlungspflichten einer E-Bilanz bei steuerbegünstigen Körperschaften.

Mehr zur elektronischen Bilanz finden Sie auf unserer Themenseite zur E-Bilanz.

BMF konkretisiert E-Bilanz bei Körperschaften